BUND-Kreisgruppe Warendorf
Aus sich des Naturschutzes sind schlechte Bauplanungen leider allzu häufig.

Bauleitplanungen und Stellungnahmen

Der BUND hat als anerkannter Naturschutzverein das Recht zur Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen zu machen. Der BUND Warendorf nutzt dieses Recht regelmäßig.

Durch die Bauleitplanung wird die geordnete städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde gemäß Baugesetzbuch (BauGB) vorbereitet und geleitet. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind  gemäß § 1, Abs. 6, Punkt 7 BauGB alle Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes zu berücksichtigen. Der BUND Warendorf sieht es daher als ihre Aufgabe an, die Bauleitplanung der Gemeinden des Kreises Warendorf daraufhin zu überprüfen. Dies geschieht schwerpunktmäßig in den Gemeinden Sassenberg, Telgte, Ostbevern, Drensteinfurt und Sendenhorst.

Aktuelle Stellungnahmen des BUND Warendorf zu B-Plänen

Problematische Entwicklung

Zwar weist nicht jede der geprüften Bauleitplanungen aus der Sicht unseres Naturschutzverbandes bedenkliche Mängel auf, jedoch zeichnen sich im Gesamtbild Entwicklungen ab, die die

  • ungebremste Bodenversiegelung,
  • das Festhalten an der individuellen Motorisierung zu Lasten des öffentlichen Nahverkehrs,
  • das völlige Fehlen von Konzepten zu lokalen Energieverbünden oder anderen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken könnten,
  • das Umgehen des Gebotes der Versickerung von Niederschlagswassers gem. § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz,
  • das bedenkenlose Zerstören von (Teil-)Habitaten selbst streng geschützter Arten unter dem Deckmantel der rechtzeitigen Bereitstellung gleichwertiger und damit populationssichernder Habitate (sog. CEF-Maßnahmen)

sehr deutlich werden lassen.

Schotterwände, absolut nicht insektenfreundlich! Schotterwände, absolut nicht insektenfreundlich!  (meineresterampe/Pixabay)

Hinzu kommt, dass das BauGB die zwar grundsätzlich positiv zu beurteilenden Nachverdichtungen im Innenbereich im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB von der Eingriffsregelung grundsätzlich freigestellt. Eingriffe, die aufgrund der Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten gemäß § 1a(3) Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig. Zudem kann von der Vorgabe der Umweltprüfung nach § 2(4) BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden. So können hier allenfalls Naturschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wenn streng geschützte Arten betroffen sind.

Zwar besteht aus ökologischer Sicht besteht in vielen Fällen, in denen der § 13a BauGB gewählt wird, ein Bedarf an Ausgleich, aber eben nach dem Gesetz keine Verpflichtung. Es stünde den Städten und Gemeinden somit frei, einen Ausgleich zu leisten, d. h. es wäre nicht verboten. Der Grundtenor aller Umweltberichte und Artenschutzprüfungen ist jedoch: wie können wir Natur- und Artenschutzmaßnahmen umgehen, abwehren, reduzieren.

Hier ein typischer Absatz aus einer Begründung zu einem Bebauungsplan gem. § 13a BauGB: "Gleichwohl sind gem. § 1 (6) BauGB die umweltrelevanten Belange im Planverfahren inhaltlich zu prüfen und in der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des untergeordneten Umfangs der Planung sowie der Planungsziele wird davon ausgegangen, dass die Auswirkungen nur geringfügig, auf das nahe Umfeld begrenzt und aus Umweltsicht insgesamt vertretbar sind."

Zum Schluss möchten wir noch auf eine Formulierung einer Festsetzung der Stadt Ennigerloh hinweisen, die so äußerst selten (gar nicht?) in anderen Bebauungsplänen auftaucht. Es geht hier um die zunehmende Schotterung von Vorgärten anstelle einer Begrünung:

"Um den grünen Charakter der Ortslage Enniger zu erhalten und im Plangebiet fortzuführen wird die Festsetzung getroffen, dass Vorgärten als grüne Vegetationsfläche herzurichten, flächig zu begrünen und mit heimische, standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen sind. Der Einbau von (Zier-) Schotter, Kies oder ähnlichen Materialien zur Gestaltung der Vorgärten, auch in untergeordneten Teilflächen, ist somit nicht zulässig. So ist das Ziel, dass die Befestigung der Vorgartenfläche maximal 30 % beträgt. Mit vorgenannten Festsetzungen sollen Steingärten und großflächige Schotterungen vermieden werden.
Die Definition des hier genannten Vorgartens umfasst einen 3,00 m breiten Streifen zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen bis zur straßenzugewandten Baugrenze."

Eine solche Formulierung ist natürlich für alle Städte/Kreise in Warendorf und NRW wünschenswert, da die Umsetzung den ökologischen Wert von Vorgärten imens erhöht.

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